Sollten zu Jahresende Investitionen geplant sein, macht es Sinn, den Investitionsfreibetrag (IFB) sowie den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag (inv. GFB) im Auge zu haben.

Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag

Der Gewinnfreibetrag (GFB) steht nur natürlichen Personen zu (auch als Mitunternehmer). Dieser setzt sich aus dem Grundfreibetrag und dem inv. GFB zusammen. Der Grundfreibetrag in Höhe von 15% steht jedem Steuerpflichtigen bis zu einem Gewinn von € 33.000 zu. Soweit ein Gewinn von über € 33.000 erwirtschaftet wird, kann ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag für die darüberhinausgehenden Gewinne geltend gemacht werden.
Voraussetzung für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag ist, dass im selben Kalenderjahr begünstigte (körperliche) Wirtschaftsgüter mit einer Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren oder bestimmte Wertpapiere angeschafft werden. Nicht begünstigte Wirtschaftsgüter sind insbesondere PKWs, gebrauchte Wirtschaftsgüter sowie sofort abgesetzte geringwertige Wirtschaftsgüter.
Der inv. GFB ist abhängig von der Höhe des Gewinns und beträgt für Gewinne zwischen € 33.000 und € 178.000 13%, für die nächsten € 175.000 7% und für die nächsten € 230.000 4,5%. Insgesamt können somit aktuell höchstens € 46.400 als Gewinnfreibetrag geltend gemacht werden.

Investitionsfreibetrag

Bei der Anschaffung oder Herstellung von bestimmten Wirtschaftsgütern des abnutzbaren Anlagevermögens kann seit 2023 auch ein Investitionsfreibetrag (IFB) steuerlich geltend gemacht werden. Im Gegensatz zum GFB kann der IFB auch von Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH) genutzt werden. Der IFB steht unabhängig von der Gewinnhöhe dem jeweiligen Steuerpflichtigen zu. Auch können bestimmte unkörperliche Wirtschaftsgüter (etwa im Bereich Digitalisierung, Ökologisierung oder Gesundheit/Life-Science) begünstigte Wirtschaftsgüter darstellen. Wertpapiere sowie Gebäudeinvestitionen sind jedoch ausgeschlossen. Nicht begünstigt sind ebenso PKWs (Ausnahme: E-PKW), gebrauchte Wirtschaftsgüter, geringwertige Wirtschaftsgüter sowie bestimmte Anlagen und Maschinen, welche mit fossiler Energie betrieben werden.

Wie auch beim inv. GFB kann der IFB nur für Wirtschaftsgüter geltend gemacht werden, die eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren haben. Der Investitionsfreibetrag kann insgesamt höchstens von Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Höhe von € 1.000.000 im Wirtschaftsjahr geltend gemacht werden (Aliquotierung bei Rumpfwirtschaftsjahren). Unterhält eine natürliche Person mehrere Betriebe, kann der jährliche Höchstbetrag für den IFB mehrfach – je einmal pro Betrieb – geltend gemacht werden. Der IFB beträgt 10% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Für Wirtschaftsgüter, deren Anschaffung oder Herstellung dem Bereich Ökologisierung zuzuordnen ist, erhöht sich der Investitionsfreibetrag auf 15%.

Fazit
Für ein und dasselbe Wirtschaftsgut kann entweder der inv. GFB oder der IFB beansprucht werden. Je nach Investition und Gewinnhöhe ist die Vorteilhaftigkeit unterschiedlich und daher vorab zu prüfen. Bei Bedarf unterstützen wir Sie gerne dabei.

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