In Österreich werden emissionsarme Fahrzeuge im Rahmen der Normverbrauchsabgabe (NoVA) und der motorbezogenen Versicherungssteuer („Kfz-Steuer“) bevorzugt behandelt. Seit dem 1. Jänner 2016 gelten darüber hinaus Sonderbestimmungen bei Sachbezug und Vorsteuerabzug.
- Normverbrauchsabgabe (NoVA)
Die Berechnung des Steuersatzes erfolgt i.d.R. nach folgendem Schlüssel: „(CO2 g/km – 90)/5 = Steuersatz in Prozent“. Der Höchststeuersatz beträgt 32 %. Keine NoVA ist für Fahrzeuge mit weniger als 90g CO2/km zu entrichten, somit entfällt die NoVA für einen Großteil aller EFahrzeuge. Ab 2016 gibt es einen Abzugsposten für alle Pkw/Kombi in der Höhe von 300 Euro; für jedes Gramm CO2, das über dem Grenzwert von 250g/km liegt, erhöht sich die zu zahlende NoVA um € 20.
- Kfz-Steuer
Von der zu entrichtenden Kfz-Steuer (Motorbezogene Versicherungssteuer) sind rein elektrisch betriebene Fahrzeuge (BEV, FCEV) ausgenommen. Aber auch REX und PHEV Fahrzeuge profitieren von Sonderbestimmungen der Kfz-Steuer, denn diese berechnet ausschließlich die Nennleistung des Verbrennungsmotors. Der elektrische Antriebsstrang wird nicht besteuert. Es gelten folgende Bemessungsgrundlagen:
- Die ersten 24 kW Leistung des Verbrennungsmotors fallen noch nicht unter die Bemessungsgrundlage der Kfz-Steuer.
- Für die nächsten 66 kW Leistung sind gemäß der Bemessungsgrundlage je Kilowatt € 0,62 zu entrichten.
- Für die weiteren 20 kW der Bemessungsgrundlage werden je Kilowatt € 0,66 fällig.
- Für die darüber hinausgehenden kW der Bemessungsrundlage sind je Kilowatt € 0,75 abzugelten.
- Vorsteuer
Die Möglichkeit zur Vorsteuerabzugsberechtigung ist für unternehmerisch genutzte Pkw mit einem CO2Emissionswert von 0g/km ab 01.01.2016 möglich. Die Vorsteuerabzugsberechtigung gilt für alle Anschaffungskosten inkl. USt und abzgl. handelsüblicher Rabatte und öffentlicher Förderungen. Die Vorsteuerabzugsberechtigung gilt auch für die laufenden Kosten bestehender leasingfinanzierter E-Fahrzeuge, kann jedoch nicht rückwirkend geltend gemacht werden. Liegt der Anschaffungspreis eines E-Fahrzeuges über € 80.000, entfällt die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug zur Gänze. Bei Anschaffungskosten zwischen € 40.000 und € 80.000 erfolgt der Vorsteuerabzug anteilsmäßig. Die Vorsteuerabzugsberechtigung umfasst neben den Anschaffungskosten auch die laufenden Betriebskosten des Fahrzeuges. Zu beachten ist, dass Kleinstunternehmer oder steuerbefreite Unternehmen keine Möglichkeit zur Vorsteuerabzugsberechtigung haben.
- Sachbezug
Der Sachbezug für Pkw mit einem CO2-Emissionswert von 0g/km entfällt ab 01.01.2016. Dies betrifft alle rein batterieelektrischen Fahrzeuge (z.B. BMW i3 BEV, Nissan Leaf, Renault ZOE, Volkswagen e-Up) ebenso wie FCEV-Fahrzeuge (z.B. Hyundai ix35). Darüber hinaus ist für alle Fahrzeuge mit einem CO2Emissionswert unter 130 g/km (z.B. Volkswagen GTE) zukünftig ein Sachbezug in der Höhe von 1,5 % des Kaufpreises vorgesehen, für Fahrzeuge mit mehr als 130g/km beträgt der Sachbezug 2 %. Der Grenzwert von 130g/km wird beginnend mit dem Jahr 2017 bis zum Jahr 2020 jährlich schrittweise um 3g/km abgesenkt. Für die Bemessung ist der Emissionswert des Fahrzeuges im Jahr der Anschaffung relevant. So kann bspw. für ein im Jahr 2017 angeschafftes Fahrzeug mit einem CO2-Emissionswert von 126g/km auch in den Folgejahren der begünstigte Steuersatz von 1,5 % zur Anwendung kommen. Bei „halbem Sachbezug“ – monatliche Fahrtstrecken für nicht beruflich veranlasste Fahrten mit weniger als 500km/Monat ist ein Sachbezug von 1 % für Fahrzeuge mit hohen CO2-Werten bzw. 0,75 % für Fahrzeuge mit niedrigen CO2-Werten anzusetzen; für Fahrzeuge mit 0 g CO2/km entfällt auch hier der Sachbezug. Der Sachbezug wird von den tatsächlichen Anschaffungskosten inkl. Ust und NoVA berechnet und beträgt max. € 720 bzw. € 960. Neben dem Arbeitnehmer profitiert auch der Arbeitgeber, da durch den Entfall des Sachbezugs auch die damit verbundenen Lohnnebenkosten eingespart werden können.
*Stand 01.01.2016. Alle Angaben ohne Gewähr.
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