Neben zahlreicher Entlastungsmaßnahmen wurde nun die versprochene steuer- und sozialversicherungsfreie Teuerungsprämie vom Parlament beschlossen. Im Jahr 2022 und 2023 dürfen dadurch jeweils EUR 3.000,- abgabenfrei als Prämie an Dienstnehmer ausgezahlt werden. Die Prämie ist vergleichbar mit der Coronaprämie aus den beiden Vorjahren.
Neu ist jedoch die Koppelung an die – ebenfalls 2022 eingeführte – Mitarbeitergewinnbeteiligung: Für die beiden Jahre ist eine kumulierte Deckelung von EUR 3.000,- vorgesehen. Von der Prämie sind EUR 1000,- an eine entsprechende kollektive Regelung (lohngestaltende Vorschrift) gebunden, EUR 2000,- können willkürlich einzelnen Arbeitnehmern gewährt werden. Die Gesetzwerdung und Veröffentlichung ist in Kürze zu erwarten.
Abgabenfreie Teuerungsprämien für 2022 und 2023
Durch das vom Parlament bereits fix beschlossene Teuerungs-Entlastungspaket wird für die
Kalenderjahre 2022 und 2023 die Möglichkeit einer abgabenfreien Teuerungsprämien geschaffen. Das bedeutet, dass Zulagen und Bonuszahlungen, die der Arbeitgeber in den Kalenderjahren 2022 und 2023 aufgrund der Teuerung zusätzlich gewährt („Teuerungsprämie“), bis zu € 3.000,00 jährlich pro Arbeitnehmer abgabenfrei sind. Die Abgabenfreiheit bezieht sich auf alle Lohnabgaben (Lohnsteuer, Sozialversicherung, betriebliche Vorsorge, DB, DZ, Kommunalsteuer).
Allerdings sind folgenden Einschränkungen zu beachten:
- Die Abgabenfreiheit gilt ohne weitere Voraussetzungen nur bis zu € 2.000,00 pro Jahr. Die
Ausschöpfung der restlichen € 1.000,00 des abgabenfreien Höchstbetrages setzt voraus, dass
die diesbezügliche Zahlung aufgrund einer sogenannten lohngestaltenden Vorschrift (kollektive Regelung) erfolgt. Darunter fallen insbesondere ein Kollektivvertrag, eine vom KV ermächtigte Betriebsvereinbarung, die Gewährung für alle Arbeitnehmer oder für bestimmte Arbeitnehmergruppen (die letztgenannte „Version“ der lohngestaltenden Vorschriften ist landläufig auch unter dem Begriff „steuerliches Gruppenmerkmal“ bekannt). - Der abgabenfreie Maximalbetrag (€ 3.000,00 jährlich) gilt als gemeinsamer Höchstbetrag für
Teuerungsprämien und Mitarbeitergewinnbeteiligungen. - Es muss sich um zusätzliche Zahlungen handeln, die üblicherweise bisher nicht gewährt
wurden. Es darf sich somit um keine Bezugsumwandlung handeln (abgabenschädlich wäre
also z.B. die Gewährung anstelle eines Gehaltsteils oder einer bisher üblichen Jahresprämie).
Eine gesetzlich vorgesehene Ausnahme gilt für Betriebe, die im Jahr 2022 bereits lohnsteuerfreie (aber SV-, BV, DB-, DZ-, KommSt-pflichtige) Gewinnbeteiligungen gewährt haben: In diesem Fall können die Gewinnbeteiligungen rückwirkend als Teuerungsprämien behandelt werden.
Es ist aus rechtlicher Sicht nicht zwingend notwendig (aber natürlich zulässig), die Gewährung von
Teuerungsprämien in einer beiderseitigen schriftlichen Vereinbarung festzuhalten. Jedenfalls
ist es aber empfehlenswert – insbesondere auch zur Absicherung für spätere Lohnabgabenprüfungen – eine schriftliche Dokumentation der Zahlungsgrundlage, etwa in Form eines Arbeitgeberschreibens (ein Unterfertigen durch die Arbeitnehmer ist nicht unbedingt nötig).
Für ein Textmuster wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Personalverrechnerin.
DIE-TIPP: Die Teuerungsprämie ist abgabenrechtlich in mehrfacher Hinsicht günstiger als die Gewinnbeteiligung, weshalb diese auch in den Jahren 2022 und 2023 bevorzugt werden sollte.