Hotellerie und Gastronomie: Aufteilung des pauschalen Entgeltes bei 13% USt

 

Die im Rahmen der Steuerreform 2015/2016 erfolgte Erhöhung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf Beherbergungsleistungen hat zur Folge, dass zur Ermittlung der Umsatzsteuer das pauschale Entgelt auf die einzelnen Teilleistungen aufzuteilen ist.

Insbesondere im Hotellerie- und Gastronomiegewerbe ist es gängige Praxis, dass Betriebe für Leistungen, die sich aus mehreren Teilleistungen zusammensetzen (z.B. Zimmer mit Frühstück, Halbpension oder Vollpension), an ihre Gäste Pauschalpreise verrechnen.
Bisher war auf Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen (Beherbergung in Hotels bzw. Gaststätten sowie Privatzimmervermietung) samt den regelmäßig damit verbundenen Nebenleistungen (Beleuchtung, Beheizung, Bedienung) ein ermäßigter Steuersatz von 10% anzuwenden. Künftig unterliegen diese Beherbergungsleistungen dem erhöhten Steuersatz von 13%.

Weiterhin ist ein USt-Satz von 10% auf die Verabreichung eines ortsüblichen Frühstücks anzuwenden, auch wenn der Preis im Beherbergungsentgelt enthalten ist (Pauschalentgelt) sowie auf Restaurationsumsätze (z.B. Speisen im Rahmen einer Halbpension). Aufgrund der Erhöhung des ermäßigten USt-Satzes auf reine Beherbergungsleistungen muss zur Ermittlung der Umsatzsteuer anhand einer geeigneten Methode künftig eine Aufteilung erfolgen. Dafür sieht die Finanzverwaltung zwei Varianten vor:

 

Variante 1 (Bei Vorliegen von Einzelpreisen): Aufteilung im Verhältnis der Einzelverkaufspreise

Beispiel: Preis der reinen Beherbergung € 90 (netto); Preis Halbpension € 120 (netto)
Lösung: Die Differenz zwischen dem Preis für die reine Beherbergung (13%) und dem Preis der Halbpension von € 30 entspricht den Restaurationsleistungen (10%). Die USt auf das pauschale Entgelt von € 120 beträgt daher insgesamt € 14,7.

Für die Aufteilung eines pauschalen Entgelts bei Vorliegen von Einzelverkaufspreisen kann vom Unternehmer alternativ auch auf die entsprechenden durchschnittlichen Einzelverkaufspreise (des Hotels bzw. bei Reisebüros oder Reiseveranstaltern aller Hotels) des vorangegangenen Veranlagungszeitraums zurückgegriffen werden.

 

Variante 2 (Bei Nichtvorliegen von Einzelpreisen): Aufteilung differenziert nach Preiskategorien, wobei die unten angeführten Prozentsätze vom Finanzministerium aufgrund von Erfahrungswerten festgesetzt wurden.

Preis pro Person u. Nacht € 140
Zimmer (13%) / Frühstück (10%) = Verhältnis 80% / 20%
Zimmer (13%) / Halbpension (10%) = Verhältnis 60% / 40%
Preis pro Person u. Nacht € 180
Zimmer (13%) / Frühstück (10%) = Verhältnis 82,5% / 17,5%
Zimmer (13%) / Halbpension (10%) = Verhältnis 65% / 35%

Inkrafttreten
Der 13%ige Umsatzsteuersatz kommt für Beherbergungssätze ab 1.5.2016 zur Anwendung. Ab diesem Zeitpunkt hat daher auch eine Aufteilung zwischen den einzelnen Teilleistungen zu erfolgen.
Ein Umsatzsteuersatz von 10% gilt jedoch weiterhin für jene Beherbergungsleistungen, die zwischen dem 1.5.2016 und dem 31.12.2017 erbracht wurden, wenn eine Buchung von dem 1.9.2015 und eine An- oder Vorauszahlung vor dem 1.9.2015 erfolgt ist.

Hinweis: Die Aufteilung des Pauschalpreises sollte insbesondere bei Einrichten eines Registrierkassensystems bedacht werden.

 

Impressum: DIE Wirtschaftstreuhänder
Wien : 01/405 14 91 office1010@diewt.at
Stockerau: 02266/694 office2000@diewt.at

Die veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt, ohne Gewähr und können eine persönliche Beratung durch uns nicht ersetzen.

Immer auf dem aktuellenStand.

Immer auf dem aktuellenStand.

Schreiben Sie sich jetzt für unseren Newsletter ein. Kein Spam, keine Weitergabe von E-Mail Adressen.

You have Successfully Subscribed!