Registrierkassenpflicht verfassungskonform, gilt aber erst ab 1.5.2016
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat entschieden, dass die Registrierkassenpflicht verfassungskonform ist. Sie ist laut VfGH dazu geeignet, Manipulationsmöglichkeiten zu reduzieren und damit Steuerhinterziehung zu vermeiden.
Die Verpflichtung zur Verwendung einer elektronischen Registrierkasse liegt damit im öffentlichen Interesse und bewirkt auch bei Kleinunternehmen keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Freiheit der Erwerbsausübung. Auch die Gleichstellung von Bankomat- und Kreditkartenzahlungen mit Barzahlungen hält der VfGH für gerechtfertigt.
Weiters hat der VfGH aber festgestellt, dass der Gesetzgeber im Zusammenhang mit der Registrierkassenpflicht keine Rückwirkung vorgesehen hat, weshalb die Verpflichtung zur Verwendung einer Registrierkasse frühestens ab 1.5.2016 gilt.
Registrierkassenpflicht frühestens ab 1.5.2016
Ob im Jahr 2015 die betreffenden Umsatzgrenzen überschritten wurden, ist somit für die Registrierkassenpflicht irrelevant. Erst der ab 1.1.2016 erzielte Umsatz ist ausschlaggebend. Daher entsteht die Registrierkassenpflicht bei monatlicher UVA-Abgabe frühestens ab dem 1.5.2016. Ist der UVA-Zeitraum das Quartal (erster Beobachtungszeitraum somit Jänner-März 2016), so tritt die Verpflichtung zur Verwendung einer Registrierkasse frühestens ab 1.7.2016 ein.
Beispiel 1 – Registrierkassenpflicht ab 1.5.2016: Der Nettoumsatz (ohne USt) betrug im Unternehmen im Jänner 2016 € 40.000, davon waren € 8.500 Barumsätze (netto ohne USt; inklusive Bankomat-, Kreditkartenzahlungen und Gutscheineinlösungen). Nachdem die Umsatzschwelle von € 15.000 und auch die Barumsatzschwelle von € 7.500 bereits im Jänner 2016 überschritten wurden, tritt die Pflicht zur Führung einer elektronischen Registrierkasse mit Beginn des viertfolgenden Monats, also mit 1.5.2016 in Kraft.
Beispiel 2 – Registrierkassenpflicht ab 1.9.2016: Der Nettoumsatz (ohne USt) überschreitet – aufaddiert von Jänner bis Mai 2016 – erstmals im Mai 2016 die Umsatzschwelle von € 15.000 und auch die Barumsatzschwelle von € 7.500. Damit tritt die Pflicht zur Führung einer elektronischen Registrierkasse mit Beginn des viertfolgenden Monats, also mit 1.9.2016 ein.
Achtung: Unabhängig von den besonderen Bestimmungen rund um die Registrierkassenpflicht sind bereits seit 1.1.2016 grundsätzlich die Einzelaufzeichnungs- und Belegerteilungspflicht zu beachten!
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