Der Nationalrat hat eine Verlängerung des Handwerkerbonus für das Jahr 2016 und -falls konjunkturell erforderlich – auch für das Jahr 2017 beschlossen.
Der Handwerkerbonus kann nur für die Inanspruchnahme von Arbeitsleistungen, die im Zusammenhang mit der Renovierung, Erhaltung und Modernisierung von im Inland gelegenem Wohnraum stehen, beantragt werden. Die für die Gewährung des Handwerkerbonus zur Verfügung stehenden Mittel sind mit € 20 Millionen pro Jahr begrenzt.
Wer kann den Handwerkerbonus beantragen?
Jede natürliche Person, die die oben beschriebenen Arbeitsleistungen für den für eigene Zwecke genutzten Wohnraum in Anspruch nimmt, kann Förderungswerber sein.
Was wird gefördert?
Gefördert werden 20% der Kosten für die reine Arbeitsleistung inklusive etwaiger Fahrtkosten. Die im Rahmen der Arbeitsleistung anfallenden Materialkosten werden nicht gefördert. Förderungsfähig sind nur Arbeiten an fest mit dem Gebäude verbundenen Bereichen wie etwa. Fenstertausch, Malerarbeiten, Erneuerung von Installationen, Verlegung von Fliesen. Nicht unter die Förderung fallen etwa Neubauten, Erweiterungen von Wohnraum und die Modernisierung und Renovierung von Gebäudeteilen, die nicht dem Wohnen dienen (z.B. Arbeitsleistungen im Zusammenhang mit Garagen).
Was ist bei einem Förderungsansuchen zu beachten?
Eine Förderung kann nur für Rechnungen, die mindestens € 200 netto für Arbeitsleistungen ausweisen, beantragt werden. Pro Förderungswerber, Wohneinheit und Jahr können Förderungsansuchen für förderbare Kosten von maximal € 3.000 netto gestellt werden. Dies entspricht einem maximalen Förderbetrag von € 600 (= 20% von € 3.000).
Beim Förderungsantrag hat der Förderungswerber eine Rechnung, auf der die reine Arbeitsleistung und die Fahrtkosten gesondert ausgewiesen sind, sowie den Nachweis der erfolgten Zahlung vorzulegen. Weiters kann eine Förderung nur für alle Arbeiten, die nach dem 31.5.2016 und vor dem 31.12.2017 begonnen werden, beantragt werden.
Beantragte Förderungen werden nur gewährt, sofern ausreichende Budgetmittel vorliegen. Die Auszahlung der Förderungen für das Jahr 2017 erfolgt außerdem in Abhängigkeit der zukünftigen wirtschaftlichen Entwicklung Österreichs. Die den geförderten Kosten zugrundeliegenden Aufwendungen können steuerlich nicht als Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben geltend gemacht werden.
Wo und bis wann ist der Förderungsantrag einzureichen?
Das Förderansuchen muss zwischen 4.7.2016 und längstens bis 28.2.2017 bzw. 28.2.2018 eingebracht werden. Einreichstellen sind die Zentralen der Bausparkassen und alle Bankfilialen ihrer Vertriebspartner.