Die Neuigkeiten, Updates und Änderungen bezüglich Corona-Bestimmungen überschlagen sich fast täglich. Am Freitag gab es wieder neue Gesetze und Details zu den COVID-Hilfsmaßnahmen.
Die bedeutendsten News betreffen den mit 15 Mrd. dotierten Corona-Hilfs-Fonds. Jetzt ist definiert wer welche Zuschüsse und Garantien erhalten soll. Finden Sie Details ab Seite 4 in unserer aktualisierten DIE-Info COVID-19-Krisenbewältigungsfonds.
Mit dem 3. COVID-19-Gesetz werden auch einige steuerrechtliche Themen abgehandelt:
- EUR 3000 Corona-Prämie steuerfrei – diese Zulagen und Bonuszahlungen sind als Sondervergütungen für außergewöhnliche Leistungen von Mitarbeitern aufgrund der COVID-19-Krise im Kalenderjahr 2020 steuerfrei. Die Begünstigung gilt für alle Unternehmer (nicht nur Lebensmittelhandel).
- Steuerfreiheit der COVID-19-Zuwendungen aus Krisenbewältigungsfonds, Härtefallfonds, Corona-Krisenfonds, vergleichbare Zuwendungen von Ländern, Gemeinden und gesetzlichen Interessensvertretungen. Die Steuerfreiheit ist aber nur theoretischer Natur, da mit den Stützungen die Aufwendungen zu kürzen sind.
- Pendlerpauschale bleibt bei COVID-19-bedingter Kurzarbeit, Telearbeit (Home Office) oder Dienstverhinderungen unverändert; die Steuerfreiheit von Zulagen und Zuschlägen (gem. § 68 Abs 7 EStG) detto
Weiters wird die maximal dreiwöchige Sonderbetreuungszeit für Kinder und Behinderte adaptiert und hinsichtlich Behinderter ergänzt. Befristet bis 31.5.2020 gibt es für maximal drei Wochen bei vereinbarter Freistellung für den Dienstgeber einen Kostenersatz in Höhe eines Drittels.
Mit dem 2. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz wird in zahlreiche Vertragsverhältnisse gesetzlich eingegriffen um Schuldnern, Mietern, etc. bei der Krisenbewältigung zu helfen. Dies betrifft insbesondere Mietzinsrückstände bei Wohnungsmietverträgen, Fälligkeiten bei Kreditverträgen, Verzugszinsen und Inkassokosten, Konventionalstrafen, Befristung von Wohnungsmietverträgen, Räumungsexekutionen und Insolvenzverfahren.
Das COVID-19-GesG erleichtert die Einhaltung von gesetzlichen Formvorschriften und Fristen im Gesellschaftsrecht:
Ermöglichung von Versammlungen von Gesellschaftern und Organmitgliedern ohne physische Präsenz. Details sollen per Verordnung geregelt werden, um je nach den eingesetzten Kommunikationswegen (elektronisch, schriftlich, …) eine bestmögliche Rechtssicherheit bei der Willensbildung zu gewährleisten.
Aufsichtsratssitzungen (AG, GmbH, Gen): Die Nichteinhaltung der Quartalsregelungen infolge COVID-19 stellt bis 30.4.2020 ausdrücklich keinen Gesetzesverstoß dar.
Fristen und Termine in Gesellschaftsverträgen (bzw Satzungen, Statuten, Stiftungsurkunden): Für Versammlungen vorgesehene Termine können auch zu einem späteren Zeitpunkt im Jahr 2020 stattfinden.
Jahresabschlüsse (von Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, Vereinen): Die Fünfmonatsfrist für die Aufstellung und Vorlage des Jahresabschlusses darf aus COVID-19-Gründen um höchstens vier Monate überschritten werden.
Die Offenlegung bzw. Veröffentlichung der JA-Unterlagen beim Firmenbuch hat bis spätestens zwölf Monate nach dem Bilanzstichtag zu erfolgen.