Der gesamte touristische Bereich ist von der Covid-19-Krise massiv betroffen. Deshalb wurde nun die Zielgruppe für den Ausfallsbonus erweitert.
Neben Unternehmen mit selbständigen Einkünften und Unternehmen mit Einkünften aus Gewerbebetrieb können künftig auch
- Privatzimmervermieter,
- gewerbliche touristische Vermieter,
- sonstige touristische Vermieter,
- Betriebe mit Urlaub am Bauernhof
- Wein-, Mostbuschenschank und Almausschank-Betriebe
einen Ausfallsbonus beantragen.
Zudem erhalten gewerbliche touristische und sonstige touristische Vermieter von Gästezimmern/Ferienwohnungen mit entsprechenden Einkünften aus Vermietung und Verpachtung für bestimmte Zeiträume einen Zusatzbonus von 10% des ermittelten Umsatzausfalles.
Auszugsweise sind folgende Eckpunkte zu beachten:
- Gegenstand der Förderung ist die Gewährung eines Ausfallsbonus zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten im Bereich der Privatzimmervermietung und einem erweiterten Fördernehmerkreis von gewerblichen touristischen Vermietern und sonstigen touristischen Vermietern sowie bei Wein-, Mostbuschenschank und Almausschank.
- Der Ausfallsbonus wird für die Monate November 2020 bis Juni 2021 unter der Voraussetzung eines mindestens 40%igen Umsatzentfalls zum Vergleichszeitraum (März 2019 – Februar 2020) gewährt und ist pro Monat zu beantragen.
- Der Ausfallsbonus beträgt 15% des ermittelten Umsatzausfalles. Für die Betrachtungszeiträume März und April 2021 verdoppelt er sich auf 30%. Die Förderung ist mit € 15.000 pro Betrachtungszeitraum gedeckelt. Die Mindesthöhe für den Ausfallsbonus beträgt € 100 pro Betrachtungszeitraum.
- Die Antragstellung für die Betrachtungszeiträume November, Dezember 2020, Jänner und Februar 2021 ist weiterhin möglich. Die Antragsfrist wird voraussichtlich bis 30.6.2021 verlängert. Die Richtlinie wird aktuell überarbeitet und wird, sobald diese in Kraft tritt, auf der Homepage der AMA zur Verfügung gestellt.
Die Antragsstellung auf „Ausfallbonus für touristische Vermieter und Wein-, Mostbuschenschank und Almausschank“ ist ab dem 19.4.2021 über www.eama.at möglich. Weitere Informationen finden Sie in der Ausfüllhilfe und im Merkblatt.
- Achtung: Die Gewährung eines Ausfallsbonus für die Betrachtungszeiträume November 2020 und Dezember 2020 ist ausgeschlossen, wenn bereits ein Lockdown-Umsatzersatz für den entsprechenden Monat von der AMA gewährt wurde.
- Gewerbliche touristische Vermieter und sonstige touristische Vermieter von Gästezimmern und/oder Ferienwohnungen, die aus dieser Tätigkeit entsprechende Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung beziehen und dafür Tourismusabgaben abführen, erhalten für die Monate November 2020 bis Februar 2021 sowie Mai und Juni 2021 zusätzlich zum Ausfallsbonus einen Zusatzbonus in Höhe von 10% des ermittelten Umsatzausfalles (für März und April 2021 beträgt der Ausfallsbonus ohnehin bereits 30% des ermittelten Umsatzausfalles).