Das Ziel des Gesetzgebers war es schon des längeren die Bestimmungen für Arbeiter und Angestellte zu harmonisieren. Im Zuge dessen kommt es ab 01. Jänner 2021 zur Anpassung der Kündigungsfristen. Konkret werden Kündigungsfristen und Kündigungstermine der Arbeiter an jene der Angestellten angepasst. Bisher galten für Angestellte jene Kündigungsbestimmungen des Angestelltengesetzes sowie für Arbeiter jene der Gewerbeordnung (GewO) und des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB).
Ab 01. Jänner 2021 treten jene Kündigungsbestimmungen des ABGB (§§ 1159 – 1159c ABGB) und der GewO 1859 (§ 77 GewO 1859) außer Kraft. Stattdessen werden die Kündigungsbestimmungen der Angestellten (§ 20 AngG) zusätzlich in das ABGB adaptiert und gelten dadurch auch für Arbeiter.
Folgen der Harmonisierung der Kündigungsbestimmungen:
- Kündigung durch den Arbeitgeber:
Dem Arbeitgeber ist es nur mehr möglich das Dienstverhältnis mit Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres (31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember) durch vorherige Kündigung zu lösen. Die hierbei zu beachtende Kündigungsfrist beträgt sechs Wochen. Diese Kündigungsfrist erhöht sich nach der Vollendung des 2. Dienstjahres wie folgt:
Dauer des Dienstverhältnisses |
Kündigungsfrist |
im 1. und 2. Dienstjahr |
6 Wochen |
im 3. bis 5. Dienstjahr |
2 Monate |
im 6. bis 15. Dienstjahr |
3 Monate |
im 16. bis 25. Dienstjahr |
4 Monate |
ab dem 25. Dienstjahr |
5 Monate |
Fazit: Dem Arbeitgeber stehen nur mehr vier Kündigungstermine pro Jahr zur Verfügungen. Außerdem hat dieser, abhängig vom Dienstjahr, gegebenenfalls erhöhte Kündigungsfristen zu beachten, sofern zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer im zulässigen Rahmen nicht davon abweichendes vereinbart wurde. Abweichende Arbeitnehmer günstigere Vereinbarungen sind jedenfalls zulässig.
DIE-TIPP: Empfehlenswert sind dienstvertragliche Vereinbarungen, welche Arbeitnehmer und Arbeitgeber beiderseits die Möglichkeit einräumen, das Dienstverhältnis zum 15. und Letzten des Monats zu beenden, wie dies schon jetzt bei Dienstverträgen der Angestellten möglich ist.
- Kündigung durch den Arbeitnehmer:
Aufgrund der Anpassung der Kündigungsfristen und -termine an jene der Angestellten ist es Arbeitern möglich mit dem letzten Tag eines Kalendermonats mit einer Kündigungsfrist von einem Monat das Arbeitsverhältnis zu lösen. Durch Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kann diese Kündigungsfrist auf bis zu sechs Monate ausgedehnt werden. Dabei ist zu beachten, dass die vom Arbeiter zu beachtende Kündigungsfrist nicht länger ist, als jene für den Dienstgeber geltende Frist.
(kollektivvertragliche) Sonderregelungen:
Gleich ob es sich um eine Kündigung durch den Arbeitgeber oder den Arbeiter handelt, sind jedenfalls abweichende kollektivvertragliche Sonderregelungen oder auch einzelvertraglich getroffene Regelungen soweit diese gesetzlich zulässig sind, zu beachten.
DIE TIPP: Besonders in Kollektivverträgen, die Saisonbetriebe (Tourismus, Bau, …) betreffen, können Ausnahmen von den gesetzlichen Regelungen vorgesehen sein.
Bei Nichteinhaltung der neuen Kündigungsbestimmungen, also bei einer fristwidrigen Kündigung eines Arbeiters ab 2021 durch den Arbeitgeber können diesem Kündigungsentschädigungsansprüche erwachsen.
Dienstverhältnisse, die nur für die Zeit eines vorrübergehenden Bedarfs vereinbart wurden, können während des ersten Monats von beiden Teilen jederzeit unter Einhaltung einer einwöchigen Kündigungsfrist gelöst werden.
Bereits bestehende individuelle Vereinbarungen – Vorgehensweise ab 01. Jänner 2021:
Sind bereits bestehende individuelle Regelungen aus Kollektivverträgen oder Dienstverträgen für den Arbeiter besser, als die ab 01. Jänner 2021 geltenden gesetzlichen Kündigungsbestimmungen, gelten die bisher getroffenen individuellen Regelungen in Zukunft weiter.
Werden Arbeiter durch bereits bestehende individuellen Regelungen ab dem 01. Jänner 2021 benachteiligt, da sie den entsprechenden gesetzlichen Regelungen nicht entsprechen, müssen stattdessen die gesetzlichen Kündigungsbestimmungen angewendet werden. Es besteht jedoch für bisher bestehende nachteilige kollektivvertraglich oder dienstvertraglichen Kündigungsbestimmungen kein Handlungsbedarf. Es ist ausreichend bei Kündigungen sich auf die ab 01. Jänner 2021 geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu berufen.