USt-Sätze bei Landwirten

Umsatzsteuerlich pauschalierte Landwirte haben bei Verkauf von zusatzsteuerpflichtigen Getränken (wie etwa Obst- und Gemüsesäfte, Branntwein und Likör) sowie bei Verkauf von selbst erzeugtem Wein in der Buschenschank die Differenz der 10%-Pauschalierung (bei Verkauf an Private) bzw. 13%-Pauschalierung (bei Verkauf an Unternehmer) auf die 20%ige Umsatzsteuer als Zusatzsteuer direkt an das Finanzamt abzuführen.

Teile der Finanzverwaltung meinten, dass durch die Angabe des 20%igen Umsatzsteuersatzes auf der Rechnung die 20% Umsatzsteuer auch an das Finanzamt abzuführen wären. Das Finanzministerium hat aber klargestellt, dass eine Steuerschuld in Höhe von 20% kraft Rechnungslegung nicht entsteht und der explizite Hinweis „Zusatzsteuer“ auf der Rechnung nicht erforderlich ist, um wie bisher nur die Zusatzsteuer abführen müssen.

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