Welchem Umsatzsteuersatz unterliegt die Jagdpacht?

Grundsätzlich sind Umsätze aus der Verpachtung von Grundstücken unecht steuerbefreit. Die Jagdverpachtung kann aber nicht als Verpachtung eines Grundstücks angesehen werden und ist daher umsatzsteuerpflichtig.

Der Umsatzsteuersatz beträgt 20%. Darüber hinaus sind auch Beträge für Wildschäden, für Wildfütterung und für Jagdbetriebskosten, die mit der Jagdpacht verrechnet werden, nicht als nicht umsatzsteuerbarer „Schadenersatz“ zu behandeln.

Zwar handelt es sich um Pauschalbeträge; da diese aber auf Basis konkreter Erfahrungswerte ermittelt werden und nicht außerhalb des Leistungsaustauschverhältnisses zu sehen sind, unterliegen diese ebenfalls der Umsatzsteuer mit dem Normalsteuersatz (20%).

Damit gehört zur Bemessungsgrundlage des Verpächters alles, was der Pächter für die empfangene Leistung (Duldung) aufzuwenden hat, somit auch die verrechneten Betriebskosten und Kosten für die Wildhege und auch der (als Schadenersatz bezeichnete) Ersatz von Schäl- und Verbissschäden.

Verpachtung der Eigenjagd 

Falls ein umsatzsteuerpauschalierter Land- und Forstwirt die Eigenjagd verpachtet, so kommt die Umsatzsteuerpauschalierung nicht zur Anwendung, da die Verpachtung von Eigenjagden keine land- und forstwirtschaftliche Dienstleistung darstellt. Es hat also auch der umsatzsteuerpauschalierte Land- und Forstwirt 20% Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen und an das Finanzamt abzuführen, sofern nicht die Kleinunternehmerregelung zur Anwendung kommt.

In manchen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben wird die Eigenjagd nicht verpachtet, sondern die Wildabschüsse vergeben. Das hat den Vorteil, dass der Eigentümer weiterhin jagen gehen kann und der Wildstand besser reguliert wird. Aus umsatzsteuerlicher Sicht ist die Vergabe von Wildabschüssen steuerpflichtig und der Umsatzsteuersatz beträgt 20%.

Jagdverpachtung durch Jagdgenossenschaften

Die Jagdverpachtung durch Jagdgenossenschaften unterliegt nicht der Umsatzsteuer, da es sich hierbei um keinen Betrieb gewerblicher Art handelt. Auch die Verteilung des aus der Jagdrechtsverpachtung erzielten Reinertrages an die einzelnen Mitglieder der Jagdgenossenschaft löst keine Umsatzsteuer aus, sondern ist als Gewinnverwendung anzusehen.

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