Weitere Verschärfung bei der Selbstanzeige mit 1.10.2014

Nach der Finanzstrafgesetznovelle 2014 wurden die Voraussetzungen für die strafbefreiende Wirkung von Selbstanzeigen strenger, wenn diese erst anlässlich finanzbehördlicher Prüfungsmaßnahmen erstattet werden.

 

In derartigen Fällen muss zusätzlich eine Abgabenerhöhung von bis zu 30 % entrichtet werden, um die strafbefreiende Wirkung zu erreichen. Die Zuschläge fallen jedoch nur bei vorsätzlichen oder grob fahrlässig begangenen Finanzvergehen an.

 

Der Zuschlag ist dann festzusetzen, wenn der Abgabepflichtige nach der Anmeldung oder einer sonstigen Bekanntgabe einer Prüfungshandlung Selbstanzeige für grob fahrlässig oder vorsätzlich begangene Finanzvergehen vor Beginn der Prüfung erstattet. Hat die Prüfung bereits begonnen, so führt nur mehr eine für grob fahrlässig begangene Finanzvergehen erstattete Selbstanzeige zu einer Abgabenerhöhung. Bei vorsätzlichen Finanzvergehen tritt in diesem Fall – wie bereits bisher – keine strafbefreiende Wirkung mehr ein.

 

Leichte und grobe Fahrlässigkeit

Schweres Verschulden entspricht der groben Fahrlässigkeit im Zivilrecht und ist nur dann anzunehmen, wenn eine auffallende und ungewöhnliche Vernachlässigung der Sorgfalt vorliegt. Jedenfalls liegt schweres Verschulden dann vor, wenn in der Vergangenheit bereits entsprechende Fehler von der Behörde beanstandet und trotzdem in der gleichen Weise wiederholt worden sind. Der Eintritt des tatbildmäßigen Erfolges muss wahrscheinlich und nicht bloß als Sonstiges entfernt möglich vorhersehbar sein. Andererseits liegt grobe Fahrlässigkeit nicht bereits vor, wenn bloß das durchschnittliche Maß einer Fahrlässigkeit überschritten wird; es muss vielmehr eine beträchtlich übersteigende Sorglosigkeit erkennbar sein.

 

Ausmaß der Abgabenerhöhung

Das prozentuelle Ausmaß der Abgabenerhöhung ist vom strafbestimmenden Wertbetrag, also vom verkürzten Abgabenbetrag abhängig:

– Bis € 33.000…………………………………5 %
– € 33.000 bis 100.000…………,………15 %
– € 100.000 bis 250.000………………….20 %
– über € 250.000……………………………30 %

F2BF95195W

Weitere Voraussetzung für die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige ist, dass der Zuschlag innerhalb eines Monats nach bescheidmäßiger Bekanntgabe auch entrichtet wird. Abgrenzung der Anwendbarkeit sowie Inkrafttreten Von der Abgabenerhöhung sind nur jene Abgabenarten und -zeiträume betroffen, die im konkreten Prüfungsauftrag angeführt sind. Nicht von der Prüfung betroffene Abgabenarten und -zeiträume, die in einer Selbstanzeige offengelegt werden, sollten nicht Teil der Bemessungsgrundlage der Abgabenerhöhung sein. Die neue Bestimmung trat mit 1.10.2014 in Kraft und ist somit auf Selbstanzeigen anzuwenden, die nach dem 30.9.2014 erstattet wurden oder werden.

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an Ihr Steuerberatungsteam:
Wien : 01/405 14 91 office1010@diewt.at
Stockerau: 02266/694 office2000@diewt.at

Disclaimer:

Die Inhalte in dieser Klienten-Info stellen lediglich allgemeine Informationen dar und ersetzen nicht individuelle Beratung. Die hier dargestellten Informationen wurden sorgfältig recherchiert. DIE Wirtschaftstreuhänder übernehmen aber keine Haftung für Schäden, welcher Art immer, aufgrund der Verwendung der hier angebotenen Informationen. DIE Wirtschaftstreuhänder übernehmen keinerlei Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Inhalts.

Immer auf dem aktuellenStand.

Immer auf dem aktuellenStand.

Schreiben Sie sich jetzt für unseren Newsletter ein. Kein Spam, keine Weitergabe von E-Mail Adressen.

You have Successfully Subscribed!